Allgemeine Einkaufsbedingungen: 01.01.2022
[1.] Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
[1.1.] Diese Allgemeinen Bestellbedingungen gelten für alle von der Neuhofer Holz GmbH (nachfolgend „Besteller“) beim Lieferanten getätigten Bestellungen und für alle Lieferungen an den Besteller und werden integrierter Bestandteil der aufgrund solcher Bestellungen oder Lieferungen zustande kommenden Verträge zwischen Lieferant und Besteller. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn der Besteller sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant dem Besteller seine eigenen Geschäftsbedingungen übermittelt und der Besteller daraufhin eine Bestellung tätigt oder bei Erhalt der Geschäftsbedingungen des Lieferanten nach Tätigung einer Bestellung nicht widerspricht.
[1.2.] Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des mit dem Lieferanten zustande kommenden Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; auch das Abgehen von diesem Erfordernis bedarf der Schriftform.
[2.] Bestellungen und Zustandekommen des Vertrages:
[2.1.] Bestellungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Diesem Erfordernis trägt auch die Übermittlung mittels Telefax, E-Mail oder in sonstiger elektronischer Form Rechnung, wobei im Falle elektronische Übermittlung eine Unterzeichnung durch den Besteller nicht erforderlich ist.
[2.2.] Der Lieferant hat die jeweilige Bestellung in einer der in Punkt [2.1.] angeführten Formen schriftlich zu bestätigen; dies innerhalb von 2 Arbeitstagen ab Erhalt der Bestellung, andernfalls die Bestellung als bestätigt gilt; In den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen sind neben den Mengen insbesondere auch die FN Bestellnummer und die FN Artikelnummer anzugeben.
Wenn dem Besteller innerhalb der vorangeführten Frist keine solche Bestätigung zugeht, ist der Besteller an seine Bestellung nicht mehr gebunden und berechtigt, die verspätet eingehende Bestätigung oder die ohne Bestätigung durchgeführte Lieferung zurückzuweisen.
[2.3.] Der Besteller bedient sich der papierlosen Rechnungsabwicklung. Sämtliche Rechnungen sind an die E-Mail-Adresse invoice@fnprofile.com zu senden. Alle auf postalischem Wege eingehenden Papierrechnungen werden aufgrund des signifikant erhöhten Bearbeitungsaufwandes mit einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 5,00 / Papierrechnung belastet. Sofern der Besteller UN-EDIFACT bzw. Web-EDI anbietet, ist der Lieferant verpflichtet, sich dieser papierlosen Rechnungsabwicklung nach den Spezifikationen des Bestellers zu bedienen.
[3.] Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug:
[3.1.] Die Lieferung hat an die auf der Bestellung angeführte Lieferadresse zu erfolgen.
[3.2.] Der Lieferant hat auf seine Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.
[3.3.] Die Auslieferung jeder Bestellung hat mit separatem Lieferschein zu erfolgen; auf diesem ist zumindest die Ordernummer, die FN Artikelnummer, die Chargennummer sowie das Bestelldatum anzugeben.
[3.4.] Die Ausführung der Bestellung in Teillieferungen ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Teillieferungen ist am Lieferschein der Vermerk „Restlieferung erfolgt bis ...“ anzuführen, wobei der Liefertermin laut Bestellung nicht überschritten werden darf. Werden Teillieferungen mit einer Gesamtrechnung fakturiert, treten Fälligkeit bzw. Beginn der Zahlungsfrist mit Rechnungsdatum ein, jedoch frühestens nach Eingang der letzten Teillieferung. Der Besteller ist berechtigt, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen; dies gilt auch dann, wenn bereits eine oder mehrere Teillieferungen aus einer Bestellung angenommen wurden. Auch zur Annahme verfrühter Lieferungen ist der Besteller nicht verpflichtet.
[3.5.] Der Besteller ist einseitig berechtigt, Lieferavisos einzuführen und vom Lieferanten zu verlangen, um im Bedarfsfall eine sachgerechte Anlieferung zu gewährleisten. Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen bzw.
-Termine ist der Eingang der Ware am Ort der Lieferadresse maßgeblich.
[3.6.] Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Hat der Lieferant diese Mitteilung unterlassen, obwohl für ihn der drohende Lieferverzug erkennbar war, haftet er dem Besteller für alle hierdurch verursachten Nachteile und Schäden. Bereits mit Eingang dieser Anzeige stehen dem Besteller die in den nachfolgenden Punkten [3.7.] bis [3.10.] angeführten Rechte (wie bei bereits eingetretenem Lieferverzug) zu.
[3.7.] Im Falle eines Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (längstens binnen 14 Tagen) vom Vertrag zurückzutreten und im Falle des Rücktritts die hieraus folgenden Ansprüche geltend zu machen oder auf Erfüllung zu bestehen. Der Besteller hat diese Rechte auch dann, wenn er von seinem Rücktrittsrecht nicht sogleich Gebrauch macht.
[3.8.] Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der Besteller berechtigt, die Waren von einem anderen Lieferanten zu beziehen. Die damit verbundenen Mehrkosten sind vom Lieferanten zu tragen, wenn und insoweit er nicht durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert war. Für durch einen Verzug seiner Vorlieferanten verursachte Verzögerungen hat der Lieferant einzustehen, soweit sich nicht diese selbst auf höhere Gewalt berufen können. Höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen sind unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse, die so beschaffen sind, dass auch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt eine Vorsorge gegen deren Folgen nicht erforderlich oder eine solche Vorsorge nicht möglich ist (z.B. Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrücke, Krieg, Terrorakte sowie Sabotage von dritter Seite). Produktionsstörungen aufgrund von Maschinenschäden sowie Streiks gelten nicht als höhere Gewalt. Die Verursachung durch höhere Gewalt ist vom Lieferanten zu beweisen.
[3.9.] Bei Verzug des Lieferanten ist der Besteller berechtigt, unabhängig vom Verschulden des Lieferanten (es sei denn, dass der Lieferant das Vorliegen höherer Gewalt im vorstehenden Sinn beweist) eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des von der Verzögerung betroffenen Lieferwertes pro angefangenem Tag der Fristüberschreitung zu begehren, wodurch die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (z.B. Pönalforderungen von Kunden des Bestellers, etc. [siehe auch Punkt [6.4.] der Allgemeinen Einkaufsbedingungen]) nicht ausgeschlossen wird. Im Falle eines 10 Tage überschreitenden Lieferverzuges oder eines Rücktritts des Bestellers beträgt die Vertragsstrafe 50 % des vorangeführten Wertes.Bei der Berechnung des Lieferwertes als Grundlage für die Bemessung der Konventionalstrafe ist vom vereinbarten Preis einschließlich Umsatzsteuer auszugehen.
[3.10.] Durch vorstehende Bestimmungen bleiben die Rechte des Bestellers gemäß §§ 918 ff ABGB unberührt. Der Lieferant trägt hierbei die Beweislast dafür, dass ihn an der Verspätung oder Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Dem Besteller bleibt auch die Geltendmachung eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens vorbehalten, einschließlich des entgangenen Gewinns oder sonstiger Nachteile, die der Besteller, z.B. wegen Inanspruchnahme durch Dritte infolge Nichteinhaltung von diesen gegenüber übernommenen Verpflichtungen, erleidet. Zu den zu ersetzenden Nachteilen gehören auch frustrierte Aufwendungen, wie etwa für Bewerbung von Waren, die wegen Verzuges des Lieferanten nicht (rechtzeitig) angeboten werden können und Kosten aus etwaigen wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahmen des Bestellers aus solchen Gründen.
[3.11.] Jeder Sendung sind sämtliche erforderlichen Frachtdokumente, wie etwa Zollpapiere, Lieferscheine, Zulassungen, Zertifikate, Garantiescheine, etc. („Lieferpapiere“) beizugeben. Lieferungen ohne beigelegte Lieferpapiere, können vom Besteller abgelehnt werden. Falls der Lieferant den Besteller mit Waren im grenzüberschreitenden Verkehr beliefert, sichert er zu, dass diese rechtmäßig eingeführt, ordnungsgemäß verzollt und versteuert sind sowie alle relevanten Normen und gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Sicherheitsvorschriften, entsprechen. Der Lieferant haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Lieferpapiere. Für den Fall, dass aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Begleitpapiere die Lieferungen nicht am vereinbarten Erfüllungsort, in der vereinbarten Form, übergeben wurden, trifft den Besteller darauf keine wie auch immer geartete Haftung. Der Besteller ist in derartigen Fällen berechtigt, im Sinne des Punkt [3.10.] den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
[4.] Erfüllungsort und Gefahrenübergang:
[4.1.] Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lieferanten ist der Ort der Lieferadresse.
[4.2.] Der Gefahrenübergang findet erst mit Auslieferung am Erfüllungsort statt. Das Transportrisiko geht ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
[5.] Preise, Rechnungslegung und Zahlung:
[5.1.] Die in der Bestellung angeführten Preise verstehen sich – sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist - exkl. USt. und inkl. Verpackung, Transport, Transportversicherung und Kosten der Verzollung (DDP [Incoterms] 2010]).
[5.2.] Die Rechnung ist im Falle der papierlosen Rechnungsabwicklung an die E-Mail-Adresse gemäß Punkt [2.3.] bzw. im Fall der Versendung der Rechnung auf postalischem Wege an die auf der Bestellung angeführte Rechnungsadresse unter Angabe der Lieferadresse zu senden. Die Auslieferung jeder Bestellung hat mit separater Faktura zu erfolgen.
[5.3.] Die Rechnung hat zumindest Lieferadresse, Ordernummer, FN Artikelnummer sowie das Bestelldatum zu enthalten. Bei Fehlen oder Unvollständigkeit dieser Angaben werden Fälligkeit und Beginn der Zahlungsfrist nicht ausgelöst.
[5.4.] Die Zahlung des Bestellers erfolgt jedenfalls fristgerecht, wenn der Besteller die Zahlung am Tag der Fälligkeit zur Überweisung bringt.
[5.5.] Es gelten die in der Bestellung angeführten Zahlungsfristen und Skontoregelungen; die Skontofrist beginnt mit Eingang der Rechnung beim Besteller, jedenfalls aber nicht vor dem Eintreffen der fakturierten Waren (Wareneingang beim Besteller).
[5.6.] Allfällige Gutschriften des Lieferanten werden netto / netto abgerechnet.
[5.7.] Der Besteller ist berechtigt, den Lieferanten im Falle von Forderungen des Bestellers gegen den Lieferanten aus welchem Rechtstitel immer zu belasten.
[6.] Gewährleistung und Garantien, Schutzrechte und Produkthaftung
[6.1.] Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware im Sinne der §§ 922 und 923 ABGB dem Vertrag entspricht. Die gesetzliche Vermutungsfrist des § 924 ABGB wird auf 12 Monate verlängert.
[6.2.] Der Besteller prüft die Ware innerhalb von längstens 14 Tagen nach Erhalt lediglich auf ihre Art und Menge im Vergleich zu der bestellten Ware. Darüber hinaus ist der Besteller von der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB befreit.
[6.3.] Im Falle des Vorliegens von Mängeln ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, kostenlos Ersatzlieferung (sofern dem Lieferanten möglich) zu begehren oder Preisminderung oder Vertragsaufhebung zu fordern; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des § 932 Abs. 2 bis 4 ABGB nicht beschränkt. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
[6.5.] Im Falle der Ersatzlieferung hat der Lieferant darüber hinaus die mangelhafte Ware auf seine Kosten (d.s. z.B. Verzollungs-, Manipulations-, Transportkosten, etc.) zurückzunehmen; der Lieferant hält den Besteller insofern vollumfänglich schad- und klaglos.
[6.6.] Der Lieferant ist auch verpflichtet, den Besteller schad- und klaglos zu halten, wenn er wegen Fehlerhaftigkeit eines gelieferten und von ihm in Verkehr gebrachten Produktes (z.B. aufgrund Produkthaftung oder wegen Verletzung sonstiger Vorschriften) in Anspruch genommen wird.
[6.7.] Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware, insbesondere auch in ihrer Kennzeichnung, allen österreichischen und unionsrechtlichen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften des Endbestimmungslandes laut Bestellung entspricht. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-VO) und bestätigt der Lieferant, dass eine allenfalls nach der REACH-VO erforderliche Registrierung erfolgt ist und verpflichtet sich unverzüglich über Aufforderung des Bestellers entsprechende Nachweise im Zusammenhang mit der Registrierung nach der REACH-VO dem Besteller vorzulegen. Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der Gefahrstoff-Erzeugnisse erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit der auch die REACH-VO geändert wurde. Der Lieferant übersendet dem Besteller unaufgefordert alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, wie Konformitätserklärung, Sicherheitsdatenblatt, etc. Vertreibt der Lieferant Produkte auf Grund einer Lizenzvereinbarung, ist die Lizenz dem Besteller gegenüber auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen. Das Sicherheitsdatenblatt ist vom Lieferanten jährlich sowie bei Produktänderungen zu überarbeiten und dem Besteller oder einem vom Besteller genannten Dritten zuzusenden.
[6.8.] Der Lieferant garantiert weiter, dass die gelieferte Ware in der Europäischen Union, im EWR-Raum und im Endbestimmungsland laut Bestellung uneingeschränkt verkehrsfähig ist und dass sie frei von Schutzrechten Dritter (wie Patent-, Marken-, Muster- oder Urheberrechten) ist. Ist die Ware mit einer Marke bezeichnet, garantiert der Lieferant, dass die gelieferte Ware echt ist und entweder vom Inhaber der Marke, mit welcher sie bezeichnet ist und/oder unter der sie vertrieben wird oder mit Zustimmung dieses Markeninhabers in Verkehr gebracht worden ist und unabhängig davon die uneingeschränkte rechtliche Zulässigkeit des Inverkehrbringens der Ware und deren Vertrieb unter Benutzung der Marke in Österreich und im Endbestimmungsland laut Bestellung.
[6.9.] Der Lieferant bestätigt, hinsichtlich des gesamten Geschäftsumfanges mit dem Besteller Teilnehmer an einem Sammel- und Verwertungssystem im Sinne des § 13 der Österreichischen Verpackungsverordnung 2014 zu sein und dass er damit hinsichtlich der Verpackungen sämtlicher an den Besteller gelieferten Waren für die Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung ergebenden Verpflichtungen des Bestellers in seiner Eigenschaft als Vertreiber oder Letztvertreiber sorgt. Er wird auf seinen Rechnungen die Geschäftszahl und das Datum des Genehmigungsbescheides des Sammel- und Verwertungssystems im Sinn des § 13 Abs. 1 Verpackungsverordnung anführen und jeweils bestätigen, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Sammel- und Verwertungssystem ordnungsgemäß nachzukommen.
[6.10.] Der Lieferant verpflichtet sich im Sinne des § 880a zweiter Halbsatz ABGB, den Besteller – unbeschadet sonstiger oder weitergehender Rechte – für alle Schäden und Nachteile aus dem Nichtzutreffen obiger Garantien schad- und klaglos zu halten und ihm alle Kosten und Folgeschäden welcher Art auch immer zu ersetzen, die aus einem auch nur teilweisen Nichtzutreffen der obigen Garantiezusagen resultieren. Hierzu gehören auch Inanspruchnahmen durch den Markeninhaber oder sonstige Dritte. Weiter erstreckt sich diese Verpflichtung des Lieferanten auch auf den Ersatz von Geldstrafen, die wegen nicht einwandfreier Beschaffenheit oder Kennzeichnung der Ware über Organe oder Dienstnehmer des Bestellers oder seiner Kunden oder über seine Kunden verhängt werden; dieser Ersatz ist an den Besteller zu leisten, wenn dieser solchen Ersatz an den/die Betroffenen leistet, andernfalls an die Betroffenen selbst.
[6.11.] Andere oder darüberhinausgehende Rechte des Bestellers, die ihm aufgrund des Gesetzes oder anderweitiger Vereinbarung mit dem Lieferanten gegen diesen zustehen, bleiben von den Bestimmungen des Pkt. [6.] unberührt.
[6.12.] Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Betriebs- und Produkthaftpflicht einschließlich des Risikos hinsichtlich allfälliger behördlicher Maßnahmen nach dem Produktsicherheitsgesetz in Höhe von mindestens € 2.500.000,00 pro Haftungsfall zu versichern und für die Dauer von zumindest zehn Jahren nach Lieferung der Ware an den Besteller aufrecht zu erhalten. Der Lieferant weist dem Besteller den aufrechten Versicherungsschutz auf Verlangen durch Vorlage der Versicherungspolizze nach.
[7.] Eigentumsvorbehalt
Dem Lieferanten ist bewusst, dass die bestellte Ware vom Besteller zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wird. Der Lieferant verzichtet daher auf jedweden Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware.
[8.] Forderungsabtretung und Aufrechnung:
[8.1.] Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ist ohne dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig und unwirksam.
[8.2.] Der Lieferant kann mit seinen Forderungen aus Warenlieferungen nur dann gegen Forderungen des Bestellers aufrechnen, wenn letzterer diese Forderungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen gegenüber dem Besteller bestehenden Ansprüchen steht dem Lieferanten nicht zu.
[9.] Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitserklärung
[9.1.] Der Lieferant sichert zu, dass während der Vertragslaufzeit und darüber hinaus der Vertragsinhalt und / oder allfällige getroffene Zusatzvereinbarungen Dritten gegenüber, der Geheimhaltung unterliegen.
[9.2.] Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für den Fall, dass
(i) eine Information der Öffentlichkeit allgemein bekannt wurde, ohne dass diese Bekanntgabe aus einer Indiskretion des Lieferanten resultiert, oder
(ii) die Information bereits früher von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt gegeben wurde;
(iii) sofern eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
[9.3.] Der Lieferant verpflichtet sich, den mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Der Lieferant gibt keine technischen und kaufmännischen Informationen, die er in der Zusammenarbeit mit dem Besteller erlangt hat, an Dritte weiter.
[9.4.] Im Fall einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung schuldet der Lieferant dem Besteller ohne konkreten Schadensnachweis eine Vertragsstrafe in Höhe von 80% des Nettokaufpreises, zumindest jedoch € 150.000,00 pro Verstoß, wobei weitergehende (Schadenersatz-) Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben.
[10.] Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Auf die Vertragsbeziehung zwischen Lieferant und Besteller, einschließlich der Beurteilung des Zustandekommens einer solchen sowie auf diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit zwischen Besteller und Lieferant abgeschlossenen Verträgen einschließlich solcher über ihr Zustandekommen ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl den Lieferanten auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagsweise in Anspruch zu nehmen. Im Falle, dass zwischen Österreich und dem Sitzstaat des Lieferanten kein Vollstreckungsvertrag bzw. -abkommen besteht, werden sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Vertrag) einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen ausschließlich durch das Salzburger Schiedsgericht in 5020 Salzburg entschieden. Die Schiedsordnung des Salzburger Schiedsgerichts in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. Schiedsort ist Salzburg. Schiedssprache ist deutsch. Sowohl der Lieferant als auch der Besteller verzichten darauf den Schiedsspruch anzufechten oder sich sonst seiner Rechtswirksamkeit und Vollstreckung zu widersetzen, soweit ein solcher Verzicht nach zwingendem Recht wirksam ist.
[11.] Corporate Compliance
[11.1.] Der Lieferant verpflichtet sich, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu setzen, um Korruption, Geldwäsche und Bestechung zu vermeiden. Dem Lieferanten ist es daher insbesondere untersagt, durch seine Mitarbeiter oder durch das Management sowie durch Dritte, Geld oder Geldwertleistungen (teure Geschenke, Einladungen, etc.), seien diese materieller oder immaterieller Natur, dem Besteller, den Mitarbeitern oder dem Management des Bestellers sowie den Genannten nahestehenden Personen (Verwandte, etc.) anzubieten, zu versprechen oder zu garantieren („Korruptionsverbot“).
[11.2.] Darüber hinaus ist der Lieferant dazu verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere jene der Datenschutzgrundverordnung und ihrer jeweiligen, nationalen Ausführungsgesetze, insbesondere hinsichtlich der Daten des Bestellers, von dessen Mitarbeitern und dessen Management sowie nahestehenden Personen (Angehörige, etc.) und verbundenen Unternehmen der Genannten, einzuhalten. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant, alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu setzen, die erforderlich sind, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen, und hat dieser einen angemessenen Standard bei der Absicherung der Informationsverarbeitung – insbesondere im Falle des elektronischen Informationsaustausches – sicherzustellen, sodass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der schützenswerten Informationen gewährleistet ist, eine unbefugte interne und externe Nutzung verhindert wird und der Persönlichkeitsschutz gewahrt wird.
[11.3.] Jegliche Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Punkte [11.1.] und [11.2.], jedoch nicht nur diese, stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses zwischen dem Besteller und dem Lieferanten dar, und ist der Besteller diesfalls berechtigt, alle bestehenden Verträge fristlos mit sofortiger Wirkung zu beenden.
[11.4.] Sicherheitserklärung
Der Lieferant versichert, dass die von ihm produzierten, gelagerten, versendeten oder transportierten Waren
(i) in gesicherten Betriebsstätten sowie an gesicherten Be- und Entladeplätzen sowie Versandorten produziert, gelagert, kommissioniert, be- und entladen werden;
(ii) vor unbefugten Zugriffen während der Produktion, Lagerung, Kommissionierung, Beförderung, Be- und Entladung geschützt sind;Ferner versichert der Lieferant, dass
(iii) das mit der Produktion, Lagerung, Kommissionierung, Be- und Entladung dieser Waren betraute Personal hinsichtlich der Sicherheit vertrauenswürdig ist und
(iv) seine Beauftragten sowie seine Handelspartner, die in seinem Namen handeln, einschließlich seiner Subunternehmer, bei der Erbringung dieser Leistungen darüber informiert sind, dass auch Sie die Sicherheit der Lieferkette zu denselben Bedingungen wie oben genannt gewährleisten müssen.
[12.] Datenschutz
Der Besteller verweist ausdrücklich auf die beiliegende Datenschutzerklärung.
[13.] Sonstiges:
[13.1.] Für den Gefahrenübergang gelten die Regelungen der Incoterms, letztgültige Fassung (Incoterms 2010). Bei Vertragserfüllung inklusive Montage und/oder Inbetriebnahmeleistung gilt der Abnahme- (= Übernahme-) zeitpunkt.
[13.2.] Der Lieferant verpflichtet sich, keine Mitarbeiter des Bestellers abzuwerben, weder für sich selbst, noch für Fremde (z.B. andere Kunden). Als Abwerbung ist jede Aufforderung an den Mitarbeiter des Bestellers zu verstehen, durch welche dieser aufgefordert wird, sein Arbeitsverhältnis zugunsten einer anderen Beschäftigung oder Tätigkeit zu beenden. Bei Verletzung dieser Bestimmung fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Jahresgehaltes des betroffenen Mitarbeiters des Bestellers an. Dieses Abwerbeverbot gilt für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund immer (zB Kündigung, Erfüllung) zwischen Besteller und Lieferant weiter.
[13.3.] Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.
[13.4.] Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die in Pkt. [10.] vereinbarten gesetzlichen Bestimmungen. Weiter schließen die in diesen Bestellbedingungen angeführten Rechte des Bestellers die Geltendmachung anderer oder darüberhinausgehender gesetzlicher oder vertraglicher Rechte des Bestellers nicht aus.
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